Betriebskosten – GWG – Anlagegut

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Alle Kosten, die als Selbständiger für den laufenden Geschäftsbetrieb notwendig werden, sind Betriebsausgaben. Eine Betriebsausgabe, die steuerlich geltend gemacht werden kann, mindert den zu versteuernden Gewinn. Die steuerliche Belastung sinkt.

Die wichtigste Regel lautet: Kein Kauf ohne Beleg mit vollständigen Angaben nach den Anforderungen des Finanzamtes. Alle Belege werden sorgfältig archiviert, um einer steuerlichen Prüfung standzuhalten.

Betriebskosten, die für den laufenden Bertriebsfluss notwendig sind, werden als Aufwendungen gebucht. Sie gehören zum Umlaufvermögen und sind in voller Höhe abzugsfähige Betriebsausgaben. Dazu zählen einerseits Rohstoffe, Waren, Produktionskosten, Fremdleistungen und andererseits Miete, Energie, Heizung, Wasser, Reparatur und Instandhaltung, Versicherungen, Personalkosten, Reisekosten, Telefon und Internet, Marketing u.v.m..


Auch Anlagegüter verursachen Kosten. Sie gehören steuerlich nicht direkt zu den Betriebsausgaben. Das Anlagegut gilt als längerfristig im Betrieb eingesetztes Wirtschaftsgut und erhöht somit das betriebliche Anlagevermögen. Es verliert jedoch mit der Zeit an Wert. Dieser Wertverlust wird mit Abschreibungen, der Absetzung für Abnutzung (AfA - Tabelle) steuerlich als Betriebsausgabe geltend gemacht.

Zu beachten sind die gültigen Sonderregelungen der Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung!

Es wird unterschieden zwischen „selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter“ und „nicht selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter“.

Ein Wirtschaftsgut ist nicht selbständig nutzbar, wenn es nur im Zusammenhang mit anderen Wirtschaftsgütern seine eigentlichen Funktionen ausführen kann. Diese werden grundsätzlich als reguläres Anlagegut mit den Abschreibungskonditionen der AfA - Tabelle in der Buchhaltung eingerichtet.

Kleinteile, Ersatzteile, Zubehör, Pflege- und Wartungsartikel o.Ä. werden nicht als Wirtschaftsgut behandelt und als Betriebsausgaben in normale Aufwandskonten gebucht.

Selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter sind unter anderem Anlagen, Firmenfahrzeuge, Maschinen, Möbel, Multifunktionsgeräte.

Selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter zum Anschaffungswert von 250,01 EUR bis 800 EUR gehören in die Gruppe der GWG (Geringwertige Wirtschaftsgüter § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG).

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Eine Alternative zur Sofortabschreibung ist der GWG Sammelposten (Poolabschreibung) nach § 6 Abs. 2a Satz 1 EStG mit einem Höchstwert bis 1000 EUR je Wirtschaftsgut. Hierbei wird die Gewinnminderung vom laufenden Jahr durch eine Abschreibung auf 5 Jahre verteilt.

Je Wirtschaftsjahr ist nur eine Abschreibungsmethode zulässig. Eine Vermischung der Sofortabschreibung von GWG’s und die gleichzeitige Buchung von weiteren Wirtschaftsgütern in den Sammelposten ist nicht zulässig.

Alle Höchstgrenzen (250, 800, 1000 EUR) beziehen sich auf den Nettowert, auch für Selbständige ohne Vorsteuerabzugsrecht. Sonderangebote, Rabatte, Skonti etc. vermindern die Anschaffungskosten.

Alle selbständig nutzbaren Wirtschaftsgüter oberhalb dieser Kostengrenzen werden im Anlagevermögen als reguläres Anlagegut erfasst und nach den Vorschriften der AfA-Tabellen abgeschrieben.


Für die Abschlussbuchung am Geschäftsjahresende sind folgende Arbeitsschritte notwendig: Alle Anlagegüter markieren -> Menü Aktion -> Abschreibungsbuchungen erzeugen ... -> Importieren.

Alle notwendigen Abschreibungsbuchungen werden in MonKey Office automatisch korrekt erzeugt und in die Buchhaltung integriert.

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