Rechnungen
Als Beleg für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen dienen Rechnungen. Diese müssen nach § 14 Abs. 1 UStG bestimmte Angaben enthalten, um als umsatzsteuerrechtlicher Beleg vom Finanzamt anerkannt zu werden:
-
das Rechnungsdatum
-
die Rechnungsnummer (fortlaufend, lückenlos und ohne Dopplungen)
-
Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
-
Wahlweise die finanzamtsbezogene Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
-
Name und Anschrift des Leistungsempfängers
-
Menge oder Art und Umfang sowie Bezeichnung der Lieferung oder sonstigen Leistung
-
Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung
-
Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung
-
den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
-
den anzuwendenden Steuersatz
-
den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts bei Zahlungen vor Rechnungsausstellung
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen müssen nach § 14 a UStG zusätzlich folgende Angaben auf der Rechnung enthalten sein:
-
UStID-Nr. des liefernden Unternehmens
-
UStID-Nr. des Leistungsempfängers
-
Hinweis auf die Steuerfreiheit
Fehlen die genannten Pflichtangaben, ist der Vorsteuerabzug auf eine solche Rechnung untersagt.
Nächstes Thema: