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Erste Schritte mit MonKey Office
MonKey Office - Importdefinitionen für Bankauszüge
MonKey Office - Buchhaltungsgrundlagen
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Wichtige buchhalterische Begriffe
Gewinnermittlungsart
Steuerrechtlich sind zwei verschiedene Arten der Gewinnermittlung zu unterscheiden:
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Betriebsvermögensvergleich
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Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Betriebsvermögensvergleich
Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 bzw. § 5 EStG geht davon aus, dass das Betriebsvermögen an einem Stichtag mit dem Betriebsvermögen des vorangegangenen Stichtags verglichen wird. Als Gewinn gilt die durch betriebliche Vorgänge veranlasste Änderung des Betriebsvermögens, d. h. Privatentnahmen oder Privateinlagen, welche das Betriebsvermögen im Laufe des Wirtschaftsjahres vermindert oder vermehrt haben, müssen wieder hinzugerechnet bzw. abgezogen werden.
Es ergibt sich folgendes Gewinnermittlungsschema:
Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres 02 |
= Vermögensänderung (Mehrung oder Minderung) |
+ Privatentnahmen in Wirtschaftsjahr 02 |
= Gewinn oder Verlust |
Wer ist zum Betriebsvermögensvergleich verpflichtet?
Kaufleute müssen Ihren Gewinn per Betriebsvermögensvergleich ermitteln. Freiberufler und andere Selbständige, die bestimmte Bedingungen erfüllen, können zwischen Betriebsvermögensvergleich und Einnahmen-Überschuss-Rechnung wählen.
Einnahmen-Überschuss-Rechnung
In der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG werden Einnahmen und Ausgaben einander gegenübergestellt und die Differenz ist entweder ein Gewinn oder ein Verlust.
Es ergibt sich folgendes Gewinnermittlungsschema:
Betriebseinnahmen (alle Güter, die dem Betrieb in Geld oder Geldeswert zufließen) |
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– Betriebsausgaben (alle Aufwendungen, die durch den Betrieb verursacht worden sind (vgl. § 4 Abs. 4 EStG)) |
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= Gewinn oder Verlust |
Der Vorteil der Einnahmen-Überschuss-Rechnung besteht darin, dass die Bestände des Betriebsvermögens nicht erfasst werden und damit die jährlichen Bestandsaufnahmen entfallen. Der Aufwand zur Führung der Bücher ist hier deutlich geringer.
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist eine Unterart der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und stellt somit keinen neuen Gewinnbegriff auf. Sie muss auf Dauer gesehen den gleichen Totalgewinn ergeben wie der Betriebsvermögensvergleich. Eine in der Praxis auftretende befristete Verschiebung des Gewinnausweises gegenüber dem Betriebsvermögensvergleich wird hier zugunsten einer vereinfachten Gewinnermittlung in Kauf genommen.
Wer ist zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung berechtigt?
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Freiberufler oder andere Selbstständige nach § 18 EStG:
Unabhängig von einer Umsatz- und Gewinngrenze kann immer die Einnahmen-Überschuss-Rechnung gewählt werden. -
Kleingewerbetreibende (Einzelhändler, Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe), wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Versteuerungsart
Soll-Versteuerung
Grundsätzlich entsteht die Umsatzsteuerschuld gegenüber dem Finanzamt mit Datum der Lieferung oder Leistung (vgl. § 13 UStG). Mit dem Ausführen der Lieferung oder Leistung gegenüber einem Kunden wird die Umsatzsteuer fällig und muss mit Ablauf des aktuellen Voranmeldezeitraumes an das Finanzamt abgeführt werden. Dies bedeutet unter Umständen, dass Sie die Umsatzsteuer aus Ihren Kundenforderungen lange vor Zahlungseingang des Kunden an das Finanzamt bezahlen müssen. Analog dazu können Sie allerdings auch bei Eingangsrechnungen die ausgewiesene Vorsteuer sofort und zu Ihrem Vorteil gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Die Soll-Versteuerung ist der buchungstechnische Standardfall beim Betriebsvermögensvergleich.
Ist-Versteuerung
Im Gegensatz dazu kann Ihnen das Finanzamt auf Antrag die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten, auch Ist-Versteuerung genannt, gestatten (vgl. § 20 UStG). Dies bedeutet, dass die in den Kundenrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer erst bei Zahlungseingang fällig ist und erst dann in der Umsatzsteuer-Voranmeldung angegeben wird. Dies betrifft nur die Entgelte Ihrer Kundenrechnungen, Vorsteuerbeträge aus Lieferantenrechnungen können Sie weiterhin sofort geltend machen. Die Ist-Versteuerung ist buchungstechnisch bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung der Standardfall, sie entspricht eher dem "Geldflussprinzip" dieser Gewinnermittlungsart.
Voraussetzung für die Ist-Versteuerung ist, dass entweder
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der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 EUR betragen hat,
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der Unternehmer von der Verpflichtung, Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen, nach § 148 AO befreit ist,
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oder der Steuerpflichtige eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes ausübt.
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist der Zeitraum, für den Sie das Ergebnis Ihrer geschäftlichen Tätigkeit in einem Jahresabschluss zusammenfassen. In der Regel fällt das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr zusammen.
In MonKey Office können Sie zwischen Geschäftsjahren wechseln, d. h. Sie können beispielsweise ein Upgrade Ihrer Installation auf die aktuelle Version von MonKey Office durchführen und trotzdem weiterhin auch die Daten zu früheren Geschäftsjahren bearbeiten.
Rumpfwirtschaftsjahr
Wenn nur das erste Geschäftsjahr, z. B. bedingt durch eine unterjährige Firmengründung, vom Kalenderjahr abweicht, so spricht man von einem Rumpfwirtschaftsjahr. In diesem Fall sollten Sie in MonKey Office kein abweichendes Geschäftsjahr einrichten.
Konto
Durch Konten werden alle Geschäftsfälle sowohl sachlich als auch zeitlich geordnet. Man kann sich ein Konto als eine Art Kategorie vorstellen, mit der Sie sich einen besseren Überblick darüber verschaffen können, in welchen Bereichen Sie wieviel Geld ausgeben oder einnehmen.
Das Erfassen einzelner Geschäftsfälle (z. B. Einnahmen oder Ausgaben) auf einem Konto nennt man Buchen. An einer Buchung sind immer mindestens zwei Konten beteiligt: zum einen das Konto, von dem Geld abfließt, und zum anderen das Konto, auf welches das Geld fließt. Wenn Sie beispielsweise einen neuen Bürostuhl kaufen, fließt das Geld von Ihrem Konto "Bank" auf das Konto "Büroeinrichtung".
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Handbuch Buchhaltungsgrundlagen.