Arten der Gewinnermittlung
Steuerrechtlich sind zwei verschiedene Arten der Gewinnermittlung zu unterscheiden. Zum einen ist dies die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 bzw. § 5 EStG, auch als Betriebsvermögensvergleich (Doppelte Buchführung mit Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung) bezeichnet, zum anderen die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, auch als Überschussrechnung oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung bezeichnet.
Betriebsvermögensvergleich
Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 bzw. § 5 EStG geht davon aus, dass das Betriebsvermögen an einem Stichtag mit dem Betriebsvermögen des vorangegangenen Stichtags verglichen wird. Als Gewinn gilt die durch betriebliche Vorgänge veranlasste Änderung des Betriebsvermögens, d. h. Privatentnahmen oder Privateinlagen, welche das Betriebsvermögen im Laufe des Wirtschaftsjahres vermindert oder vermehrt haben, müssen wieder hinzugerechnet bzw. abgezogen werden.
Daraus ergibt sich das folgende Schema für die Gewinnermittlung:
|
Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres 02 |
- |
Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres 01 |
= |
Vermögensänderung (Mehrung oder Minderung) |
+ |
Privatentnahmen in Wirtschaftsjahr 02 |
- |
Privateinlagen in Wirtschaftsjahr 02 |
= |
Gewinn oder Verlust |
Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG geht davon aus, dass sich jede Veränderung des Betriebsvermögens, die betrieblich bedingt ist, irgendwann einmal in Form von Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben niederschlagen muss. Die Überschussrechnung hat auf den ersten Blick eine gewisse Ähnlichkeit mit der Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) der doppelten Buchführung, erfasst jedoch im Gegensatz zu den Aufwendungen und Erträgen der GuV (Sollrechnung) jeweils Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen (Istrechnung). Der Vorteil der Überschussrechnung besteht darin, dass die Bestände des Betriebsvermögens nicht erfasst werden und damit die jährlichen Bestandsaufnahmen entfallen. Der Aufwand zur Führung der Bücher ist deutlich geringer. Es handelt sich jedoch auch nicht um eine reine Kassenrechnung, da das Prinzip der ausschließlichen Aufzeichnung von Geldbewegungen an mehreren Stellen durchbrochen ist.
Es ergibt sich folgendes Gewinnermittlungsschema:
|
Betriebseinnahmen |
Alle Güter, die dem Betrieb in Geld oder Geldeswert zufließen. |
- |
Betriebsausgaben |
Alle Aufwendungen, die durch den Betrieb verursacht worden sind (vgl. § 4 Abs. 4 EStG). |
= |
Gewinn oder Verlust |
Die Überschussrechnung ist eine Unterart der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und stellt somit keinen neuen Gewinnbegriff auf. Sie muss auf Dauer gesehen den gleichen Gesamtgewinn ergeben wie der Betriebsvermögensvergleich. Eine in der Praxis auftretende befristete Verschiebung des Gewinnausweises gegenüber dem Betriebsvermögensvergleich wird hier zugunsten einer vereinfachten Gewinnermittlung in Kauf genommen.
Wer ist zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung berechtigt?
Nach § 4 Abs. 3 EStG können Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu erstellen, die Überschussrechnung zur Gewinnermittlung einsetzen. Als Kriterien werden vom Finanzamt vor allem zwei Kennzahlen herangezogen (vgl. § 141 Abs. 1 AO):
-
Jahresumsatz maximal 600.000 EUR
-
Gewinn jährlich maximal 60.000 EUR
Wird eine dieser Kennzahlen überschritten, wird der Steuerpflichtige in der Regel durch das zuständige Finanzamt dazu aufgefordert, die Gewinnermittlungsart auf den Betriebsvermögensvergleich umzustellen.
Die Überschussrechnung können vor allem Kleingewerbetreibende, Einzelhändler, Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe anwenden, die o.g.Kennzahlen nicht überschreiten.
In jedem Fall können Freiberufler oder andere Selbstständige nach § 18 EStG Ihre Gewinnermittlung – unabhängig von einer Umsatz- und Gewinngrenze – mittels der Überschussrechnung vornehmen. Soweit die ihre Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird und eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Dieser Personenkreis kann auch freiwillig eine Buchführung mit Bestandsvergleich anlegen.
- können in keinem Fall ihren Gewinn mittels Überschussrechnung ermitteln.
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