Dokumentation

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Die Informationen in diesem Kapitel gelten nur für Deutschland.

Als geringwertig werden Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 1.000 EUR (Stand: 2013) definiert.

GWG bis netto 410 EUR können (müssen aber nicht) im Jahr der Anschaffung komplett abgeschrieben werden.
Dafür müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Das GWG muss abnutzbar sein.

  • Das GWG muss selbstständig nutzbar sein.

  • Das GWG muss beweglich sein.

  • Alle GWG müssen auf einem gesonderten Konto (Geringwertige Wirtschaftsgüter) ausgewiesen werden.

Beispiel:

Ein Bildschirm oder Drucker für einen PC ist nicht selbständig nutzbar und daher auch kein GWG. Hier bietet sich aber ein Teilzugang für den bereits in der Abschreibung befindlichen PC an. Ein Bürostuhl, ein Schreibtisch oder ein Faxgerät sind dagegen selbständig nutzbar und damit als GWG geeignet.

Computerprogramme mit Anschaffungskosten bis 410 EUR bilden eine Ausnahme. Obwohl sie nicht ohne PC nutzbar sind, werden sie steuerrechtlich als Trivialprogramme und damit als GWG anerkannt.

GWG-Sammelposten von 2008 bis 2009

Bewegliche Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungspreis zwischen netto 150 EUR und 1.000 EUR, die in den Jahren 2008 und 2009 angeschafft wurden, werden in einem jährlichen Sammelposten zusammengefasst und über einen Zeitraum von fünf Jahren linear abgeschrieben (= 20 % AfA-Satz). Auch wenn eines dieser Wirtschaftsgüter wegen Verkauf, Defekt oder Diebstahl aus dem Unternehmen ausscheidet, ist eine Sofortabschreibung des Restwerts nicht zulässig. Es bleibt bei der fünfjährigen Abschreibung der Anschaffungskosten.

GWG 2010 bis 2017

Seit 2010 können Selbstständige und Unternehmer wählen, ob die GWG als Sammelposten, über die Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle oder sofort (bis netto 410 EUR) abgeschrieben werden.

GWG seit 2018

Seit 2018 erhöht sich die Bemessungsgrenze für GWG auf 800 Euro Netto.

Die Entscheidung für eine der beiden GWG-Abschreibungsvarianten (Sammelposten oder gemäß Nutzungsdauer) muss einheitlich für alle Anschaffungen des betreffenden Wirtschaftsjahrs getroffen werden.

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