Umsatzsteuer als Soll- oder Ist-Versteuerung
Grundsätzlich entsteht die Umsatzsteuerschuld gegenüber dem Finanzamt mit Datum der Lieferung oder Leistung (vgl. § 13 UStG). Das heißt, mit dem Ausführen der Lieferung oder Leistung gegenüber einem Kunden wird die Umsatzsteuer fällig und muss mit Ablauf des aktuellen Voranmeldungszeitraums an das Finanzamt abgeführt werden. Dies bedeutet unter Umständen, dass Sie die Umsatzsteuer aus Ihren Kundenforderungen lange vor Zahlungseingang an das Finanzamt bezahlen müssen. Analog dazu können Sie allerdings auch bei Eingangsrechnungen die ausgewiesene Vorsteuer sofort und zu Ihrem Vorteil gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Diese Berechnungsart nennt man Versteuerung nach vereinbarten Entgelten oder auch Soll-Versteuerung.
Im Gegensatz dazu kann Ihnen das Finanzamt auf Antrag die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten, auch Ist-Versteuerung genannt, gestatten (vgl. § 20 UStG).
Voraussetzung dafür ist, dass eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
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der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr hat nicht mehr als 500.000 EUR betragen
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der Unternehmer ist nach § 148 AO von der Verpflichtung, Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen, befreit
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der Steuerpflichtige übt eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes aus
Die Ist-Versteuerung ist bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung buchungstechnisch der Standardfall, sie entspricht eher dem "Geldflussprinzip" dieser Gewinnermittlungsart. Beim Betriebsvermögensvergleich ist der buchungstechnische Standardfall demgegenüber die Soll-Versteuerung.
MonKey Office unterstützt die Versteuerungsarten buchungstechnisch entsprechend der folgenden Übersicht:
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Soll-Versteuerung |
Ist-Versteuerung |
Betriebsvermögensvergleich |
Umsatzsteuer und Vorsteuer werden jeweils bei Rechnungsstellung gebucht |
Umsatzsteuer wird bei Zahlungseingang gebucht; |
Einnahmen-Überschuss-Rechnung |
Wird nicht von MonKey Office unterstützt |
Umsatzsteuer und Vorsteuer werden jeweils bei Zahlungseingang gebucht |
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